Die Zulassungsprozedur
Bislang reichte es aus, bei einer Wiederzulassung oder Umschreibung den Fahrzeugbrief und die Abmeldebescheinigung oder den Fahrzeugschein vorzulegen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, ob das Fahrzeug noch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) besitzt. Ab sofort müssen bei Zulassungen und Umschreibungen auch die HU- und die AU (falls notwendig)- Bescheinigungen vorgelegt werden (§ 27 StVZO, Abs. 1, Satz 3).
Zur Zulassung Ihres Oldtimers benötigen Sie also:
- den Fahrzeugbrief
- den Fahrzeugschein oder eine Abmeldebescheinigung
- eine Versicherungsbestätigung
- Ihren Personalausweis (ggf. Vollmacht, wenn die Anmeldung für einen anderen Halter erfolgt sowie dessen Ausweis)
- den HU-Prüfbericht
- den AU-Prüfbericht (falls das Fahrzeug AU-pflichtig ist)
Versicherungsbestätigung
Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung obligatorisch. Die bisher üblichen Nachweise (auch Doppelkarten genannt) können weiterhin verwendet werden. Die neuen Bestätigungen erhalten jedoch nur noch Angaben, die für die Zulassungsbehörden und die Versicherer wichtig sind. Für die Fahrzeugbesitzer ändert sich kaum etwas – mit einer Ausnahme: Die neuen Versicherungsbestätigungen sind auch für (gelbe) Kurzzeitkennzeichen und für rote Kennzeichen (06- und 07-Kennzeichen) gültig. Bei der Beantragung eines roten 07-Kennzeichens braucht ma also keine gesonderte Versicherungsbestätigung mehr.
Vollabnahme bei Importfahrzeugen
Für die Abnahme nach §21 StVZO (Vollabnahme) für Fahrzeuge, die nach Deutschland eingeführt werden und nicht in allen Vorschriften der StVZO entsprechen, gelten Ausnahmen nach §70 StVZO. Über die Vorgehensweise bei der Abnahme solcher Fahrzeuge gibt es ein Merkblatt des Verkehrsministeriums, veröffentlicht unter anderem im Verkehrsblatt Heft 23/98, Seite 315 ff.
Strittig ist oft, wann die sogenannte “Etwa-Wirkung” als gegeben betrachtet werden darf. Dies ist generell möglich bei Verglasungen, Sicherheitsgurten und lichttechnischen Einrichtungen mit Ausnahme der Scheinwerfer. Nicht möglich sind Ausnahmen von umweltrelevanten Vorschriften.
Von anderen Vorschriften sind in der Regel Ausnahmen zu erteilen, wenn die Abweichung von den Vorschriften sicherheitstechnisch unbedenklich sind und eine Umrüstung entsprechend der StVZO technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
Foto: © GHotz – Fotolia.com
